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2. und 3. Säule: Was sich mit den neuen Verordnungen des Bundesrates ändert

Mehr Freiheit bei der Wahl der Begünstigten der Säule 3a und ein zusätzlicher Schutz für die Renten der 2. Säule mit der Einführung der 13. AHV-Rente. Hier sind die am 12. Juni 2026 verabschiedeten Neuerungen und was sie für Ihre Vorsorge bedeuten.
Am 12. Juni 2026 hat der Bundesrat eine Reihe von Änderungen der Verordnungen zur 2. und 3. Säule verabschiedet. Die Neuerungen betreffen zwei unterschiedliche Bereiche: mehr Flexibilität bei der Bezeichnung der Begünstigten der Säule 3a, in Kraft ab dem 1. Juni 2027, sowie die Anpassung der 2. Säule an die Einführung der 13. AHV-Rente, in Kraft ab dem 1. August 2026. Nachfolgend erläutern wir, was sich ändert und welche praktischen Folgen dies für alle hat, die ihre Vorsorge planen.

Säule 3a: mehr Freiheit bei der Wahl der Begünstigten

Heute ist die Begünstigtenordnung der Säule 3a weitgehend starr. Im Todesfall hat der überlebende Ehegatte oder die eingetragene Partnerin bzw. der eingetragene Partner Vorrang, während Kinder und andere Anspruchsberechtigte in den Hintergrund treten. Für Personen in einer Patchworkfamilie ist diese Starrheit oft ein konkretes Problem: Eine verheiratete Vorsorgenehmerin oder ein verheirateter Vorsorgenehmer kann heute die eigenen Kinder (wie auch Kinder aus einer früheren Beziehung) nicht aus der gebundenen 3. Säule (3a) begünstigen.
Mit der Änderung der BVV 3 – der Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen – wird diese Logik flexibler. Ab dem 1. Juni 2027 kann die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer eine oder mehrere begünstigte Personen der zweiten Rangfolge in die erste Rangfolge heben (zum Beispiel die eigenen Kinder, auch jene aus erster Ehe) und frei bestimmen, wie das Kapital unter den bezeichneten Personen aufgeteilt wird.

Hier ein Vergleich der wichtigsten Änderungen zwischen dem heutigen System und der neuen Regelung:

Begünstigtenordnung

  • Heutige Regelung: Ehegatte oder eingetragene Partnerin bzw. eingetragener Partner im 1. Rang; Kinder und weitere Personen im 2. Rang.
  • Ab dem 1. Juni 2027: Die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer kann Begünstigte des 2. Rangs (Kinder, Lebenspartnerin bzw. Lebenspartner usw.) in den 1. Rang heben

Kinder aus erster Ehe

  • Heutige Regelung: Nicht als vorrangig Begünstigte bezeichnungsfähig, wenn die Vorsorgenehmerin oder der Vorsorgenehmer verheiratet ist.
  • Ab dem 1. Juni 2027: Zusammen mit dem Ehegatten als vorrangig Begünstigte bezeichnungsfähig.

Aufteilung des Kapitals

  • Heutige Regelung: Begrenzter Spielraum für individuelle Gestaltung.
  • Ab dem 1. Juni 2027: Individuell festlegbare Anteile unter den bezeichneten Begünstigten.

Mindestanteil

  • Heutige Regelung: Kein Mindestanteil.
  • Ab dem 1. Juni 2027: Keine begünstigte Person des 1. oder 2. Rangs darf weniger als 10% erhalten.

Die neue Mindestschwelle von 10%

Mehr Freiheit bedeutet nicht, eine begünstigte Person faktisch ausschliessen zu können. Die Änderung führt einen Mindestanteil von 10% des Vorsorgekapitals für jede begünstigte Person des ersten oder zweiten Rangs ein: Symbolische Anteile (wie 0,1% oder 1%), die einem Ausschluss gleichkämen, sind somit nicht mehr möglich. Derselbe Schutz wird auch in der Freizügigkeitsverordnung (FZV) eingeführt, um eine einheitliche Regelung mit der 2. Säule sicherzustellen.
Dieser Schutz ist alles andere als theoretisch. Gemäss den vom Bund zitierten Daten betrug der Medianbetrag des bei der Pensionierung bezogenen Kapitals der 3. Säule im Jahr 2023 49 381 Franken bei Männern und 41 772 Franken bei Frauen (Quelle: Bundesamt für Statistik), und die im Todesfall vor dem Referenzalter ausbezahlten Beträge waren noch tiefer. Für viele Selbständigerwerbende ist die 3. Säule zudem die einzige Form der Vorsorge: ein Grund mehr, jenen Personen einen Mindestanteil zu garantieren, die wirtschaftlich mit der Vorsorgenehmerin oder dem Vorsorgenehmer verbunden waren.

Wer am meisten profitiert

In erster Linie betroffen sind Patchworkfamilien: Die Reform ermöglicht es, einer familiären Realität Rechnung zu tragen, in der ein neuer Ehegatte und Kinder aus früheren Beziehungen zusammenleben. Profitieren werden auch Selbständigerwerbende, für die die Säule 3a oft das wichtigste Vorsorgeinstrument ist und die so einen echten Handlungsspielraum bei der Nachlassplanung erhalten.

2. Säule: Die 13. AHV-Rente wird die Renten nicht kürzen

Die zweite Reihe von Änderungen betrifft die 2. Säule und begleitet die Einführung der 13. AHV-Altersrente, die erstmals im Dezember 2026 ausbezahlt wird.

Die Verordnung BVV 2 sieht vor, dass die Summe aus Pensionskassenrente und AHV-Rente 85% des letzten AHV-pflichtigen Lohns nicht übersteigen darf. Hätte man auch die 13. Monatsrente mitgezählt, hätten einige Versicherte diese Schwelle überschreiten können, was zu einer Kürzung der Leistungen geführt hätte: eine Wirkung, die dem eigentlichen Zweck der 13. AHV-Rente widersprochen hätte. Um dies zu verhindern, hat der Bundesrat beschlossen, die 13. Monatsrente ausdrücklich von dieser Berechnung auszunehmen. Die Änderung tritt am 1. August 2026 in Kraft, also vor der ersten Auszahlung.
Eine weitere, eher technische Änderung der BVV 2 erlaubt es Vorsorgeeinrichtungen, ihre Währungsrisiken vorübergehend und in begrenztem Umfang mittels Repo-Geschäften (Pensionsgeschäften) abzusichern. Ziel ist es, den Pensionskassen zu ermöglichen, sich bei Bedarf rasch Liquidität zu beschaffen.

Was bedeutet das konkret für Sie

Für die meisten Versicherten ist kein sofortiges Handeln erforderlich: Wenn Sie nichts unternehmen, bleibt die Begünstigtenordnung unverändert. Relevant werden die Neuerungen dann, wenn Sie Ihre Planung überprüfen möchten – und genau hier lohnt es sich, innezuhalten und nachzudenken.
Wenn Sie in einer Patchworkfamilie leben oder Ihr 3a-Kapital anders aufteilen möchten, können Sie dies ab dem 1. Juni 2027 tun, indem Sie Ihrer Vorsorgeeinrichtung die neuen Bestimmungen schriftlich mitteilen.

Beachten Sie einen praktischen Aspekt: Massgebend ist der Zeitpunkt, zu dem Sie die Ansprüche der Begünstigten festlegen. Eine nach Inkrafttreten der neuen Regeln geänderte Aufteilung muss diese einhalten, einschliesslich der Mindestschwelle von 10%. Bereits nach geltendem Recht festgelegte Bestimmungen bleiben hingegen gültig, solange sie nicht geändert werden.

Für alle, die eine Rente beziehen oder demnächst beziehen werden, ist der Ausschluss der 13. AHV-Rente aus der 85%-Berechnung schliesslich eine zusätzliche Garantie: Die Leistungen der 2. Säule werden aufgrund der zusätzlichen Monatsrente nicht gekürzt.
Als unabhängiger Broker in der Vorsorgeberatung begleiten wir Privatpersonen, Selbständigerwerbende und Unternehmen bei der Überprüfung von Begünstigungsklauseln und bei der Nachlassplanung. Bereits heute zu prüfen, wie Ihre Begünstigungen ausgestaltet sind – und zu verstehen, welche Möglichkeiten sich eröffnen werden –, ist der beste Weg, um gut vorbereitet auf die Termine von 2026 und 2027 zuzugehen.

Häufig gestellte Fragen

Ab wann kann ich meine Kinder als vorrangig Begünstigte der 3. Säule bezeichnen? Ab dem 1. Juni 2027, dem Datum des Inkrafttretens der Änderung der BVV 3. Ab diesem Zeitpunkt können Sie eine oder mehrere begünstigte Personen des zweiten Rangs in den ersten Rang heben, einschliesslich Kinder aus einer früheren Beziehung, auch wenn Sie verheiratet sind oder in einer eingetragenen Partnerschaft leben.

Kann ich einer begünstigten Person nur einen symbolischen Anteil zukommen lassen? Nein. Die neuen Regeln legen einen Mindestanteil von 10% des Vorsorgekapitals für jede begünstigte Person des ersten oder zweiten Rangs fest. Tiefere Anteile, die einem Ausschluss gleichkämen, sind nicht zulässig.

Muss ich sofort etwas unternehmen? Um die heutige Begünstigtenordnung beizubehalten, ist kein Handeln erforderlich. Möchten Sie diese hingegen ändern, können Sie dies ab Inkrafttreten der neuen Bestimmungen tun, indem Sie Ihre Wünsche der Vorsorgeeinrichtung schriftlich mitteilen.

Wir weisen darauf hin, dass auch die Einrichtungen der beruflichen Vorsorge BVG (zweite Säule) eine gewisse Freiheit bei der Ausgestaltung der Begünstigungsklausel für ein allfälliges Todesfallkapital gewähren. Es ist daher entscheidend zu prüfen, ob die angewendeten Bestimmungen Ihren Bedürfnissen entsprechen.
Wird die 13. AHV-Rente meine Pensionskassenrente kürzen? Nein. Der Bundesrat hat beschlossen, die 13. AHV-Monatsrente von der Berechnung der Grenze von 85% des letzten Lohns auszunehmen, um Kürzungen der Leistungen der 2. Säule zu vermeiden. Die Massnahme gilt ab dem 1. August 2026.

Gelten diese Regeln auch für die Säule 3b? Nein. Die Änderungen betreffen die Säule 3a (gebundene Vorsorge) und die 2. Säule. Die freie Vorsorge (3b) folgt anderen Regeln, insbesondere jenen des ordentlichen Erbrechts.

Möchten Sie wissen, was sich in Ihrer Situation ändert?

Unsere Beraterinnen und Berater stehen Ihnen für eine Überprüfung Ihrer Vorsorge- und Nachlassplanung zur Verfügung – von der Wahl der 3. Säule bis zur Bezeichnung der Begünstigten. Kontaktieren Sie uns für ein unverbindliches Gespräch.


Quelle: Medienmitteilung des Bundesrates vom 12. Juni 2026 (Bundesamt für Sozialversicherungen). Letzte Aktualisierung: Juni 2026. Dieser Artikel dient zu Informationszwecken und ersetzt keine persönliche Vorsorgeberatung.