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Steuerlich abzugsfähige Einkäufe in die Säule 3a tätigen

Der Aufbau eines Vorsorgesparkapitals über die gebundene Säule 3a bietet Personen, die eine Erwerbstätigkeit ausüben oder ein AHV-pflichtiges Ersatzeinkommen beziehen, interessante Steuervorteile. Die Beiträge an eine gebundene Sparform sind nämlich vollständig vom steuerbaren Einkommen abziehbar.

Ab dem 1. Januar 2025 führt eine Gesetzesrevision wichtige Änderungen ein, die es den Versicherten ermöglichen, in der Säule 3a entstandene Beitragslücken zu schliessen. Diese Einkäufe, die ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind, können das private Vorsorgesparen erhöhen.

Revision der Säule 3a

Im Juni 2019 schlug Ständerat Erich Ettlin eine Gesetzesänderung vor, die es den Versicherten ermöglichen sollte, allfällige Beitragslücken in der Säule 3a zu schliessen, die durch ausgebliebene Einzahlungen oder Einzahlungen unter dem gesetzlich zulässigen Maximum entstanden sind. So sollten nachträgliche Einzahlungen – sogenannte Einkäufe – möglich werden, die ebenfalls steuerlich abzugsfähig sind und das private Vorsorgesparen erhöhen.

Ziel ist es, die Eigenverantwortung beim Aufbau eines Vorsorgesparkapitals zu stärken und Personen, die in der Vergangenheit ihre private Vorsorge nicht äufnen konnten, die Nachholung „fehlender Beiträge“ zu ermöglichen – etwa Frauen, die sich der Familie gewidmet haben, oder Personen mit bescheidenem Einkommen, deren finanzielle Situation sich später verbessert.

Nach einem langen und bewegten Gesetzgebungsverfahren wurde die neue Verordnung über die steuerliche Abzugsberechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen BVV 3 im Jahr 2024 verabschiedet und ist am 1. Januar 2025 in Kraft getreten.

Welche Voraussetzungen gelten für einen Einkauf in die Säule 3a?

Die Verordnung regelt den Grundsatz der Abzugsfähigkeit der Beiträge an die gebundene dritte Säule, und die soeben in Kraft getretenen neuen Bestimmungen legen die Voraussetzungen für einen Einkauf im Detail fest. Insbesondere:

  • Zeitliche Gültigkeit: Da die Revision der Verordnung am 1.01.2025 in Kraft tritt, entstehen die ersten Lücken in der Säule 3a erst im laufenden Jahr. Sie können daher erst ab dem 1. Januar 2026 eingekauft werden. Lücken vor dem 31. Dezember 2024 können somit nicht nachgeholt werden.
    Berechtigte Personen: Einkäufe in die Säule 3a können sowohl Arbeitnehmende als auch Selbstständigerwerbende tätigen, sofern sie im Jahr, in dem die Lücke entstanden ist, ein AHV-pflichtiges Erwerbseinkommen in der Schweiz erzielt haben.
  • Ordentliche Beiträge: Der ordentliche Beitrag des laufenden Jahres muss vollständig einbezahlt sein, bevor ein Einkauf getätigt wird. Dieser muss zusätzlich erfolgen, nicht als Ersatz.
  • Maximalbetrag: Der maximale Einkaufsbetrag entspricht dem „kleinen Abzug“, der für Arbeitnehmende und Selbstständigerwerbende mit BVG-Anschluss (Bundesgesetz über die berufliche Vorsorge) vorgesehen ist. Diese Limite gilt sowohl für Arbeitnehmende als auch für Selbstständigerwerbende und bezieht sich auf das Jahr, in dem der Einkauf getätigt werden soll (CHF 7’258 für das Jahr 2025).
  • Einmalige Einzahlung: Jede Lücke kann mit einem einzigen Einkauf geschlossen werden und lässt sich nicht durch mehrere Einkäufe in verschiedenen Jahren ausgleichen. Es ist jedoch möglich, mehrere Lücken aus verschiedenen Jahren mit einer einzigen Einzahlung zu schliessen.
  • Altersbedingte Einschränkungen: Ab dem 60. Altersjahr, also fünf Jahre vor dem ordentlichen Rentenalter, kann die gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a vorzeitig bezogen werden. Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelung wird festgelegt, dass der vorzeitige Bezug der Vorsorgeguthaben das Ende der Möglichkeit bedeutet, weitere abzugsfähige Einzahlungen in die Säule 3a zu leisten. Diese Bestimmung beruht auf der Annahme, dass die versicherte Person mit dem Bezug der Vorsorgeleistungen faktisch ihren Weg in den Ruhestand eingeleitet hat. Folglich ist es nicht mehr möglich, die Vorsorge mittels steuerlich abzugsfähiger Einzahlungen zu optimieren.

Wie läuft ein Einkauf in die Säule 3a ab?

Für einen Einkauf in die gebundene dritte Säule muss die versicherte Person:

  1. einen vorgängigen Antrag stellen: den Antrag bei ihrer Vorsorgeeinrichtung einreichen und alle Informationen liefern, die zur Feststellung der Beitragslücke erforderlich sind.
  2. die Voraussetzungen selbst bestätigen: erklären, dass die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind, und weitere relevante Angaben machen, wie den Einkaufsbetrag, das Bezugsjahr der Lücke und den im betreffenden Jahr einbezahlten Teilbeitrag.
  3. die Annahme abwarten: Die Vorsorgeeinrichtung führt die verfahrensmässigen Kontrollen durch und nimmt den Antrag an oder lehnt ihn ab; sie stellt eine Bescheinigung aus, die für die Steuererklärung verwendet werden kann.

Fazit

Auch wenn die Voraussetzungen für Einzahlungen in die Säule 3a als Einkauf erhebliche Einschränkungen mit sich bringen und den in der ursprünglichen Motion festgestellten Bedürfnissen nicht vollständig entsprechen, könnte diese neue Möglichkeit für einen Teil der Steuerpflichtigen dennoch interessant sein. Sie richtet sich insbesondere an Personen, die aus verschiedenen Gründen derzeit nicht den vollen Betrag in die Säule 3a einzahlen.

Bevor man jedoch im Rahmen der Vorsorgeoptimierung einen solchen Schritt unternimmt, ist es unerlässlich, einen umfassenden Überblick über die eigene Vorsorgesituation zu haben. Alle Auswirkungen auf die drei Säulen des Schweizer Vorsorgesystems müssen sorgfältig berücksichtigt werden.

Um eine sorgfältige und bewusste Planung zu gewährleisten, empfehlen wir eine detaillierte Analyse der aktuellen Situation. So lassen sich alle möglichen Handlungsfelder erkennen, im Hinblick auf die eigenen Möglichkeiten beurteilen und persönliche Prioritäten festlegen.

Assidu SA steht Ihnen zur Seite, um Sie bei diesen Abklärungen zu unterstützen und Sie beim Aufbau einer vorausschauenden, persönlichen und auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittenen Pensionsplanung zu begleiten.

Artikel verfasst von:

Diana De Luca

Spezialistin für Pensionsplanung

Versicherungsvermittlerin VBV